AG „Arbeit & Integration” im Helferkreis Asyl Kirchheim b. München e.V. - Arbeitsaufnahme

AG Arbeit & Integration - Arbeitsaufnahme

Arbeit fördert die Integration und hilft gegen die drohende Isolierung und Deprivation. Die Flüchtlinge kommen aus der Unterkunft hinaus und werden mit der deutschen Sprache und Realität konfrontiert.

Nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen Asylbewerber nach aktuellem Bundesrecht eine Arbeitserlaubnis beantragen. Diese Wartezeit kann sich aber verlängern, denn z.B. während der Verpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, gilt ein generelles Arbeitsverbot. Ein Arbeitsverbot kann für Menschen aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten sogar auf Dauer bestehen bleiben.

Die Helfer der Arbeitsgruppe „Arbeit und Integration” suchen für interessierte Flüchtlinge geeignete Arbeitsstellen, Ausbildungs- und Praktikumsplätze. Sie unterstützen sie bei Bewerbungen, bei der Beschaffung der Arbeitserlaubnis und bei den notwendigen Formalitäten mit Versicherungen, Bank und Finanzamt.

Die AG „Arbeit und Integration” engagiert sich nicht nur für die Arbeitsaufnahme der Asylbewerber, sondern hilft Flüchtlingen, die einen stabilen Aufenthaltstitel erlangt haben, z.B. weil sie als Flüchtlinge anerkannt worden sind, sich in Deutschland zu etablieren. Neben der Arbeitsaufnahme, die auf dieser Seite beschrieben wird, gehören dazu insbesondere die Eingliederung in das deutsche Sozialsystem, die Teilnahme an Integrationskursen, die Wohnungssuche und der Familiennachzug. Diese Aktivitäten werden auf der Seite „Integrationsbegleitung” der AG beschrieben.

Die AG „Arbeit und Integration” ist stolz auf ihre Erfolge. Trotz der lästigen Hindernisse, die bei der Beschaffung von Arbeitserlaubnissen immer wieder zu überwinden sind, befinden sich derzeit schon sehr viele der erwerbsfähigen Flüchtlinge aus Kirchheim in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis.

Die Ansprechpartnerinnen der AG „Arbeit und Integration” sind Gerlinde Reichart und Carina Steger. Benutzen Sie bitte unser wenn Sie ihnen etwas mitteilen möchten.
Aufgabe

Das Wichtigste

Weitere Informationen

Klärung der Voraussetzungen Flüchtlinge aus der Ukraine müssen das Asylverfahren nicht durchlaufen. Ihnen wird i.d.R. für maximal 3 Jahre Aufenthalt zum vorübergehenden Schutz nach §24 Aufenthg gewährt. Dabei wird auch die Erlaubnis zu arbeiten oder selbstständig tätig zu sein erteilt.  
Ein Flyer des Landkeises München über die Möglichkeiten der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen gibt einen leicht verständlichen Überblick. Informationen für Ehrenamtliche zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten enthält eine Broschüre des iQ Netzwerks.

Vor der Arbeitssuche und der Arbeitsaufnahme von Flüchtlingen muss deren Arbeitsmarktzugang geklärt werden. Anerkannte Flüchtlinge haben i.d.R. vollen Zugang. Welchen Zugang andere Flüchtlinge haben, hängt von ihrem ausländerrechtlichem Status ab.

Auf dieser Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird der Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge übersichtlich beschrieben. Eine Aktualisierung gibt es hier.

Das iQ Netzwerk hat eine ausführliche Tabelle zum Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen veröffentlicht.

Auch das Bayerische Netzwerk für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge (BAVF) stellt Informaterial u.a. zu den Bleibeperspektiven durch Arbeit und Ausbildung zur Verfügung.

Die Webseite des Projekts „AZF3 – Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge” ist ein guter Zugang zu Informationen zum Thema. Dabei werden auch die Auswirkungen der Corona-Krise auf Arbeitsrecht und Arbeitsschutz berücksichtigt. Dort verlinkt ist auch die Arbeitshilfe „Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Geflüchteten“ des Informationsverbunds Asyl & Migration. Wer es genauer wissen will, kann sich die umfangreichen Vollzugshinweise des Bayerischen Innenministeriums zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten Stand Juli 2020 anschauen.
Die oben erwähnte 3-Monatsfrist beginnt mit der Ausstellung der BüMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender). Es ist deshalb wichtig, dass die Asylsuchenden die BüMA in Original und Kopie sicher aufbewahren.
Abschlüsse aus dem Heimatland Vor der Arbeits- oder Ausbildungssuche muss geklärt werden, welche Voraussetzungen der Flüchtling aus seinem Heimatland mitbringt. Dabei muss zwischen schulischen, universitären und beruflichen Abschlüssen unterschieden werden. Für alle drei Bereiche bietet das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland” der Bundesregierung einen sehr guten Überblick. U.a. wird auf finanzielle Hilfen hingewiesen, die für das Anerkennungsverfahren zur Verfügung stehen.
Die Kultusministerkonferenz hat die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eingerichtet. Die ZAB ist die zentrale Stelle für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland. Hierzu gehören schulische, berufliche und Hochschulqualifikationen. Die Stellen in den Ländern, die für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen zuständig sind, können bei der ZAB Gutachten für konkrete Einzelfälle und Informationen über ausländische Bildungssysteme einholen. Diese Informationen sind auch über die Datenbank anabin zugänglich.
Bei der Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen kommt Unterstützung von vielen Institutionen.

Die Datenbank anabin der Kultusministerkonferenz hilft, die unübersichtliche Situation zu verstehen.

Weitere Links finden Sie

Bei der Erkennung der Potentiale der Geflüchteten helfen die Kompetenzkarten der BertelsmannStiftung. Außerdem hat die BertelsmannStiftung für einige Ausbildungsberufe ein Online-Werkzeug zur Selbsteinschätzung der beruflichen Kompetenz zur Verfügung gestellt.
Auch das Entwicklungsprojekt „ValiKom” bietet Menschen ohne formalen Berufsabschluss unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten zur Validierung ihrer berufsrelevanten Kompetenzen.
Zeugnisanerkennung In der Regel anerkannt wird das von der Zeugnisanerkennungsstelle des Freistaats Bayern angebotene Verfahren. Man muss dafür persönlich und ohne Anmeldung vorsprechen. Hier findet man den auszufüllenden Antrag. Auf dem Antrag werden die erforderlichen Unterlagen genannt. In der Regel ist eine Begründung beizubringen, warum man den Antrag stellen will, die z.B. von der Schule, die man besuchen will, ausgestellt werden muss.
Hochschulzugang

Manche Hochschulen haben eigene Verfahren zur Bewertung von Schul- und Berufsabschlüsse, die z.B. bei der Bewerbung um einen Studienplatz angewendet werden.

Die Datenbank anabin der Kultusministerkonferenz hilft, die unübersichtliche Situation zu verstehen.

Wie mit Bewerbern verfahren wird, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können, hat die Kultusministerkonferenz in einem Beschluss geregelt.

In der Regel anerkannt wird das von der Zeugnisanerkennungsstelle des Freistaats Bayern angebotene Verfahren. Man muss dafür persönlich und ohne Anmeldung vorsprechen. Hier findet man den auszufüllenden Antrag. Auf dem Antrag werden die erforderlichen Unterlagen genannt. In der Regel ist eine Begründung beizubringen, warum man den Antrag stellen will, die z.B. von der Schule, die man besuchen will, ausgestellt werden muss.
Vorbereitung auf ein Hochschulstudium Der Deutsche Akademische Austauschdienst e. V. (DAAD) engagiert sich mit verschiedenen Programmen für Flüchtlinge, die eine Hochschule besuchen wollen. Holen Sie sich auf dieser Webseite mehr Informationen.
Einen Weg für Studierende ohne Nachweise aus dem Heimatland öffnet die Kiron University. Sie ermöglicht den Einstieg mit Online-Kurse renommierter Universitäten und den späteren Abschluss an einer klassischen Universität. Eine Webseite des Goethe-Instituts erläutert diesen Weg sehr anschaulich.
Übersetzungen Wenn Dokumente nicht in Deutsch oder einer anderen zugelassenen Sprache vorliegen, müssen von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer Übersetzungen angefertigt werden. Solche Übersetzer können gegebenenfalls auch aus dem Ausland vorliegende Übersetzungen beglaubigen.

Adressen von Übersetzern findet man bei ihren Berufsverbänden BDÜ und VbDÜ. In München qualifiziert und vermittelt TranslAid Übersetzer und Dolmetscher für Geflüchtete.

Beachten Sie bitte, dass „Übersetzer” und „Dolmetscher” keine gesetzlich definierten Berufsbezeichnungen sind.

Praktika Oft ist es sinnvoll, dass der Flüchtling zunächst in einem Praktikum Erfahrungen sammelt und den Arbeitgeber von seiner Eignung überzeugt. Hier finden Sie weitere
Ausbildung Der Helferkreis bemüht sich, Ausbildungsplätze für Flüchtlinge zu finden und hat auch schon Erfolge vorzuweisen. Als Einstieg eignet sich das Infoblatt „Wege in Ausbildung für Flüchtlinge” der Bundesagentur für Arbeit. Informationen aus anderen Quellen finden Sie
Inwieweit eine Ausbildung der Flüchtlingen gefördert wird, hängt wesentlich vom Aufenthaltsstatus der Betroffenen ab.

Das iQ Netzwerk hat die Bedingungen hier übersichtlich zusammengestellt.

Eine ausführlichere Handreichung zu den Voraussetzungen für Berufsausbildung und Berufsausbildungsförderung für Geflüchtete hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. veröffentlicht.

Jobvermittlung Die Helfer der AG „Arbeit und Integration” versuchen, die Arbeitswünsche und -möglichkeiten der Flüchtlinge und die Arbeitsangebote zusammenzubringen. Die Akquisition von Arbeitsangeboten gelingt vor allem durch intensive Pflege von Kontakten zu den möglichen Arbeitgebern. Hier finden Sie weitere
Unterstützung bei der Bewerbung Die Flüchtlinge haben noch keine Erfahrungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Deshalb brauchen Sie Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und der Vorbereitung von Bewerbungsgesprächen. Eine Checkliste für die Erstellung eines Lebenslaufs und Musterlebensläufe findet man z.B. hier. Der Helferkreis verwendet diese eigene Vorlage.
Qualifizierungsprogramme U.U. kann man Förderprogramme nutzen, um Flüchtlinge in Arbeit zu bringen. Weitere Informationen finden Sie
Arbeitsmöglichkeiten für Wissenschaftler Die Europäische Union hat die Initiative Science4Refugees gestartet, die Kontakte zwischen WissenschaftlerInnen unter den Flüchtlingen und Universitäten und Forschungseinrichtungen erleichtern soll, mit dem Ziel Beschäftigungsverhältnisse zustande zu bringen.  
Beschäftigungserlaubnis

Alle Flüchtlinge benötigen für eine Ausbildung oder eine Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel, der eine Beschäftigung erlaubt, oder eine explizite Beschäftigungsserlaubnis der Ausländerbehörde. Zu damit zusammenhängenden aufenthaltsrechtlichen Fragen siehe die Seite der AG Recht.

In den meisten  Fällen haben Asylbewerber nach drei Monaten Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Unter bestimmten Umständen wird aber in den ersten 15 Monaten geprüft, ob es keine „bevorrechtigten Arbeitnehmer” für die Arbeitsstelle gibt. Dies sind Deutsche, aber auch EU-Ausländer oder anerkannte Flüchtlinge.

Flüchtlingen aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten” und solchen mit „offensichtlich unbegründeten Asylanträgen” kann die Arbeitserlaubnis verweigert werden. Über die wichtigsten Beschäftigungsverbote gibt es eine Veröffentlichung, an der der Flüchtlingsrat Thüringen beteiligt ist.

Eine weitere Voraussetzung für eine Beschäftigungserlaubnis ist eine Prüfung der „Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen”. Dazu gehört die Berücksichtigung des Mindestlohns.

Bei Minijobs wird bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis kein Unterschied zu anderen Arbeitsverhältnissen gemacht.

Wegen Fragen zur Beschäftigungserlaubnis wenden sich die Arbeitssuchenden am besten an die Asylsozialbetreuung oder einen der Helfer, die als Integrationsbegleiter ausgebildet worden sind. In unserem Leitfaden „Arbeitserlaubnis und -aufnahme” haben wir versucht, die erforderlichen Arbeitsschritte im Detail zu beschreiben.

Zur Beantragung einer Arbeitserlaubnis ist das Formular „Stellenbeschreibung” und eine zusätzliche Anlage dazu auszufüllen und bei der Ausländerbehörde des Landratsamts abzugeben. Der Antragsteller sollte sich die Abgabe schriftlich bestätigen lassen. Die zwei dafür benötigten Formulare und ein Informationsblatt für den Arbeitgeber findet man auf dieser Seite des Landratsamts unter „Formulare und Merkblätter”.

Weitere Hinweise zur Beschaffung der Beschäftigungserlaubnis finden Sie

Alternativen zu einer regulären Beschäftigung

„Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung” (1-Euro-Jobs) sind nach §5a AsylblG auch für Asylbewerber zulässig.

Der Bundesfreiwilligendienst steht eingeschränkt auch Flüchtlingen offen. Einzelheiten finden Sie hier.

Arbeitsrecht Für Flüchtlinge mit Arbeitserlaubnis gelten weitgehend die gleichen abeitsrechtlichen Bedingungen wie für deutsche Arbeitnehmer. Flüchtlinge brauchen aber u.U. Unterstützung, damit sie ihre Rechte auch durchsetzen können.

Der DGB hat Informationsmaterial zum Thema Arbeitsrecht für Flüchtlinge zusammengestellt. Dazu gehören Flyer in mehreren Sprachen zu den Themen Mindestlohn, Leiharbeit, Scheinselbstständigkeit und Lohnverweigerung.

Auch das Projekt Faire Integration des iQ Netzwerks hat Informationsblätter zu arbeitsrechtlichen Themen in mehreren Sprachen bereitgestellt.

Führerschein Für viele Tätigkeiten ist ein Führerschein eine wichtige Voraussetzung. Angesichts der großen Nachfrage nach Kraftfahrern ist der Besitz eines Führerscheins umso attraktiver.

Auf dieser Seite der Süddeutschen Zeitung können die Führerscheinanwärter ihre mitgebrachten Kenntnisse überprüfen.

Wie Flüchtlinge aus Syrien und anderene Ländern in den Besitz eines Führerscheins kommen können, wird hier auf einer Seite des ADAC beschrieben.

Leider ist die Anerkennung oder Umschreibung eines in den Herkunftsländern der Flüchtlinge ausgestellten Führerscheins in der Regel nicht so einfach. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht genügt aber eine Aufenthaltsgestattung in allen Fällen als Identitätsnachweis beim Fahrerlaubniserwerb. Bei anerkannten Flüchtlingen finanziert u.U. das Jobcenter die Kosten der Anerkennung des ausländischen Führerscheins.
Bankkonto Der Flüchtling muss für die Arbeitsaufnahme über ein Bankkonto verfügen. Einzelheiten zur Eröffnung eines Bankkontos finden Sie Mitglieder der AG Betreuung helfen auf Anfrage bei der Kontoeröffnung und zeigen die Bedienung von Geldautomaten und Kontoauszugsdruckern.
Versicherungen

Zu Beginn des Asylverfahrens können Asylbewerber den gesetzlichen  Krankenversicherungen nicht beitreten. Stattdessen leistet das Landratsamt Krankenhilfe

Wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, können und müssen Asylbewerber und Flüchtlinge einer gesetzlichen Kranken­ver­siche­rung beitreten.

  • Asylbewerber und Flüchtlinge, die Einnahmen haben. Ausgenommen sind Minijobs.
  • Flüchtlinge mit SGB II-Bezug.
  • Asylbewerber deren Asylverfahren nach 15 Monaten noch nicht abgeschlossen ist.
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland ist unbedingt die Krankenversicherung zu informieren, dass der Asylbewerber die Arbeit beendet hat und die Krankenhilfe ab dann wieder vom Landratsamt übernommen wird. Wenn das unterlassen wird, verlangen die Krankenversicherer von den Asylbewerbern bis zu 800 €, die nicht vom Landratsamt erstattet werden. 
Einkommensteuer Der Flüchtling ist einkommensteuerpflichtig wie alle anderen Arbeitsnehmer. Er muss für die Arbeitsaufnahme über eine Steuer-ID verfügen. Eine Bescheinigung über die Steueridentifikationsnummer kann im Meldeamt der Gemeinde bei persönlichem Erscheinen mit Ausweis abgeholt werden.
Beim Ausfüllen der Formulare einer vereinfachten Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer kann ihm der Helferkreis zur Seite stehen. Das zuständige Finanzamt mitsamt seinen Kontaktdaten kann man hier finden.
Arbeitseinkommen

Der/die ArbeitnehmerIn bekommt den Lohn (z.B. 450 €) ganz normal vom Arbeitgeber auf das vom ihm eröffnete Konto überwiesen.

Für die Asylbewerber besonders interessant ist natürlich, wie sich ihre Einkommensverhältnisse durch die Arbeitsaufnahme verändern.

Nach Anrechnung des Verdienstes (unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 25% des Lohnes und maximal 50% der Asylbewerberleistungen Taschengeld und Hilfe zum Lebensunterhalt) wird von der Leistungsabteilung die noch zustehende Asylbewerberleistung berechnet und vor Ort in der Gemeinde Kirchheim bzw. im LRA ausbezahlt. Dabei werden noch weitere Faktoren berücksichtigt, wie z.B. die Kosten der Unterkunft. Bei höheren Einkommen können sich sogar negative Beträge für die Asylbewerberleistung ergeben. Aber unter dem Stich lohnt sich die Aufnahme einer Arbeit für Asylbeweber immer.

Jeder Einzelfall wird natürlich von der Leistungsabteilung geprüft und berechnet.

Das iQ Netzwerk hat einen Flyer zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei Geflüchteten im AsylbLG, SGB II und SGB XII bereitgestellt.
Jobmentoring Die zur Arbeitsaufnahme der Flüchtlinge führenden Aktivitäten der Helfer können auch als Jobmentoring bezeichnet werden. Im Münchner Raum gibt es verschiedene Institutionen, die Ehrenamtliche im Jobmentoring schulen, z.B. der Malteser Hifsdienst.

Wenn Sie uns auf Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge hinweisen wollen oder wenn Sie in der Arbeitsgruppe „Arbeit und Integration” mitarbeiten möchten, benutzen Sie bitte unser