AG „Arbeit & Integration” im Helferkreis Asyl Kirchheim b. München e.V. - Arbeitsaufnahme
AG Arbeit & Integration ‑ Arbeitsaufnahme
Arbeit fördert die Integration und hilft gegen die drohende Isolierung
und Deprivation. Die Flüchtlinge kommen aus der Unterkunft hinaus
und werden mit der deutschen Sprache und Realität konfrontiert.
Nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen Asylbewerber
nach aktuellem Bundesrecht eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Diese Wartezeit kann sich aber verlängern, denn z.B. während der Verpflichtung
in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, gilt ein generelles
Arbeitsverbot. Ein Arbeitsverbot kann für
Menschen aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten sogar auf Dauer bestehen
bleiben.
Die Helfer der Arbeitsgruppe „Arbeit und Integration”
suchen für interessierte Flüchtlinge geeignete Arbeitsstellen,
Ausbildungs- und Praktikumsplätze. Sie unterstützen
sie bei Bewerbungen, bei der Beschaffung der Arbeitserlaubnis
und bei den notwendigen Formalitäten mit Versicherungen,
Bank und Finanzamt.
Die AG „Arbeit und Integration” engagiert sich nicht
nur für die Arbeitsaufnahme der Asylbewerber, sondern hilft
Flüchtlingen, die einen stabilen Aufenthaltstitel erlangt
haben, z.B. weil sie als Flüchtlinge anerkannt worden sind, sich in Deutschland
zu etablieren. Neben der Arbeitsaufnahme, die auf dieser Seite
beschrieben wird, gehören dazu insbesondere die Eingliederung
in das deutsche Sozialsystem, die Teilnahme an Integrationskursen,
die Wohnungssuche und der Familiennachzug. Diese Aktivitäten
werden auf der Seite „Integrationsbegleitung”
der AG beschrieben.
Die AG „Arbeit und Integration” ist stolz auf ihre Erfolge.
Trotz der lästigen Hindernisse, die bei der Beschaffung von Arbeitserlaubnissen
immer wieder zu überwinden sind, befinden sich derzeit schon sehr
viele der
erwerbsfähigen Flüchtlinge aus Kirchheim in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis.
Die Ansprechpartnerinnen der AG
„Arbeit und Integration” sind Gerlinde Reichart und Carina Steger. Benutzen Sie bitte unser
wenn Sie ihnen etwas mitteilen möchten.
Aufgabe
Das Wichtigste
Weitere Informationen
Klärung der Voraussetzungen
Flüchtlinge aus der Ukraine müssen das Asylverfahren nicht durchlaufen. Ihnen wird
i.d.R. für maximal 3 Jahre Aufenthalt zum vorübergehenden Schutz nach §24 Aufenthg
gewährt. Dabei wird auch die Erlaubnis zu arbeiten oder selbstständig tätig zu sein
erteilt.
Ein Flyer
des Landkeises München über die Möglichkeiten der Arbeitsmarktintegration
von Flüchtlingen gibt einen leicht verständlichen Überblick.
Informationen für Ehrenamtliche zur Arbeitsmarktintegration
von Geflüchteten enthält eine Broschüre des iQ Netzwerks.
Vor der Arbeitssuche und der Arbeitsaufnahme von Flüchtlingen muss deren Arbeitsmarktzugang
geklärt werden. Anerkannte Flüchtlinge haben i.d.R. vollen Zugang. Welchen Zugang
andere Flüchtlinge haben, hängt von ihrem ausländerrechtlichem Status ab.
Wer es genauer wissen will, kann sich die umfangreichen Vollzugshinweise des Bayerischen Innenministeriums zur Beschäftigung
und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten Stand Juli 2020 anschauen.
Die oben erwähnte 3-Monatsfrist beginnt mit der Ausstellung der
BüMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender).
Es ist deshalb wichtig, dass die Asylsuchenden die BüMA in Original
und Kopie sicher aufbewahren.
Abschlüsse aus dem Heimatland
Vor der Arbeits- oder Ausbildungssuche muss geklärt werden, welche Voraussetzungen
der Flüchtling aus seinem Heimatland mitbringt. Dabei muss zwischen
schulischen, universitären und beruflichen Abschlüssen
unterschieden werden.
Für alle drei Bereiche bietet das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland”
der Bundesregierung einen sehr guten Überblick. U.a. wird auf finanzielle Hilfen hingewiesen, die für das
Anerkennungsverfahren zur Verfügung stehen.
Die Kultusministerkonferenz
hat die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
(ZAB) eingerichtet. Die ZAB ist die zentrale Stelle für die Bewertung
ausländischer Qualifikationen in Deutschland. Hierzu
gehören schulische, berufliche und Hochschulqualifikationen.
Die Stellen in den Ländern, die für die Anerkennung ausländischer
Qualifikationen zuständig sind, können bei der ZAB Gutachten
für konkrete Einzelfälle und Informationen über ausländische
Bildungssysteme einholen. Diese Informationen sind auch
über die Datenbank
anabin zugänglich.
Bei der Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen
Qualifikationen kommt Unterstützung von vielen Institutionen.
Die Datenbank anabin der Kultusministerkonferenz
hilft, die unübersichtliche Situation zu verstehen.
Außerdem hat die BertelsmannStiftung für einige Ausbildungsberufe ein
Online-Werkzeug
zur Selbsteinschätzung der beruflichen Kompetenz zur Verfügung gestellt.
Auch das Entwicklungsprojekt
„ValiKom” bietet Menschen ohne formalen Berufsabschluss unter
bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten zur Validierung ihrer berufsrelevanten
Kompetenzen.
Man muss dafür persönlich und ohne Anmeldung vorsprechen. Voher muss man einen Antrag
auf Deutsch oder Englisch ausfüllen. Auf dem Antrag werden die erforderlichen
Unterlagen genannt. In der Regel ist eine Begründung beizubringen, warum man den
Antrag stellen will, die z.B. von der Schule, die man besuchen will, ausgestellt
werden muss.
Manche Hochschulen haben eigene Verfahren zur Bewertung
von Schul- und Berufsabschlüsse, die z.B. bei der Bewerbung um einen Studienplatz
angewendet werden.
Die Datenbank anabin der
Kultusministerkonferenz
hilft, die unübersichtliche Situation zu verstehen.
Wie mit Bewerbern verfahren wird, die fluchtbedingt den Nachweis
der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung
nicht erbringen können, hat die Kultusministerkonferenz
in einem Beschluss geregelt.
Einen Weg für Studierende ohne Nachweise aus dem Heimatland
öffnet die Kiron University.
Sie ermöglicht den Einstieg mit Online-Kurse renommierter Universitäten
und den späteren Abschluss an einer klassischen Universität.
Wenn Dokumente nicht in Deutsch oder einer anderen zugelassenen Sprache
vorliegen, müssen von einem öffentlich bestellten und beeidigten
Übersetzer Übersetzungen angefertigt werden. Solche Übersetzer
können gegebenenfalls auch aus dem Ausland vorliegende Übersetzungen
beglaubigen.
Adressen von Übersetzern findet man bei ihren Berufsverbänden BDÜ und VbDÜ.
In München qualifiziert und vermittelt TranslAid Übersetzer und
Dolmetscher für Geflüchtete.
Beachten Sie bitte, dass „Übersetzer”
und „Dolmetscher” keine gesetzlich definierten Berufsbezeichnungen
sind.
Praktika
Oft ist es sinnvoll, dass der Flüchtling zunächst in einem Praktikum
Erfahrungen sammelt und den Arbeitgeber von seiner Eignung überzeugt.
Hier finden Sie weitere
Ausbildung
Der Helferkreis bemüht sich, Ausbildungsplätze für Flüchtlinge
zu finden und hat auch schon Erfolge vorzuweisen.
Die Helfer der AG „Arbeit und Integration” versuchen,
die Arbeitswünsche und -möglichkeiten der Flüchtlinge und die Arbeitsangebote
zusammenzubringen.
Die Akquisition von Arbeitsangeboten gelingt vor allem durch
intensive Pflege von Kontakten zu den möglichen Arbeitgebern.
Hier finden Sie weitere
Unterstützung bei der Bewerbung
Die Flüchtlinge haben noch keine Erfahrungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt.
Deshalb brauchen Sie Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen
und der Vorbereitung von Bewerbungsgesprächen.
Eine Checkliste für die Erstellung eines Lebenslaufs und Musterlebensläufe
findet man z.B.
hier. Der Helferkreis verwendet diese eigene Vorlage.
Qualifizierungsprogramme
U.U. kann man Förderprogramme nutzen, um Flüchtlinge in Arbeit zu
bringen.
Weitere Informationen finden Sie
Arbeitsmöglichkeiten für Wissenschaftler
Die Europäische Union hat die Initiative Science4Refugees gestartet, die Kontakte zwischen WissenschaftlerInnen
unter den Flüchtlingen und Universitäten und Forschungseinrichtungen
erleichtern soll, mit dem Ziel Beschäftigungsverhältnisse
zustande zu bringen.
Beschäftigungserlaubnis
Alle Flüchtlinge benötigen für eine Ausbildung oder eine Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel,
der eine Beschäftigung erlaubt, oder eine explizite Beschäftigungsserlaubnis der
Ausländerbehörde. Zu damit zusammenhängenden aufenthaltsrechtlichen Fragen siehe
die Seite der AG Recht.
In den meisten Fällen haben Asylbewerber nach drei Monaten Anspruch auf eine
Beschäftigungserlaubnis. Unter bestimmten Umständen wird aber in den ersten 15 Monaten
geprüft, ob es keine „bevorrechtigten Arbeitnehmer” für die Arbeitsstelle
gibt. Dies sind Deutsche, aber auch EU-Ausländer oder anerkannte Flüchtlinge.
Flüchtlingen aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten” und solchen
mit „offensichtlich unbegründeten Asylanträgen” kann die Arbeitserlaubnis
verweigert werden. Über die wichtigsten Beschäftigungsverbote gibt es eine
Veröffentlichung, an der der
Flüchtlingsrat Thüringen
beteiligt ist.
Eine weitere Voraussetzung für eine Beschäftigungserlaubnis ist eine Prüfung
der „Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen”. Dazu gehört die Berücksichtigung
des Mindestlohns.
Bei Minijobs wird bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis kein Unterschied zu anderen
Arbeitsverhältnissen gemacht.
Wegen Fragen zur Beschäftigungserlaubnis wenden sich die Arbeitssuchenden am besten
an die Asylsozialbetreuung oder einen der Helfer, die als Integrationsbegleiter
ausgebildet worden sind. In unserem Leitfaden „Arbeitserlaubnis und -aufnahme” haben wir versucht,
die erforderlichen Arbeitsschritte im Detail zu beschreiben.
Zur Beantragung einer Arbeitserlaubnis ist das Formular
„Stellenbeschreibung” und eine zusätzliche Anlage dazu
auszufüllen und bei der Ausländerbehörde des Landratsamts
abzugeben. Der Antragsteller sollte sich die Abgabe schriftlich
bestätigen lassen. Die zwei dafür benötigten Formulare und ein Informationsblatt
für den Arbeitgeber findet man auf dieser Seite des Landratsamts unter „Formulare
und Merkblätter”.
Weitere Hinweise zur Beschaffung der
Beschäftigungserlaubnis finden Sie
Für Flüchtlinge mit Arbeitserlaubnis gelten weitgehend die gleichen abeitsrechtlichen
Bedingungen wie für deutsche Arbeitnehmer. Flüchtlinge brauchen aber u.U. Unterstützung,
damit sie ihre Rechte auch durchsetzen können.
Für viele Tätigkeiten ist ein Führerschein eine wichtige Voraussetzung. Angesichts
der großen Nachfrage nach Kraftfahrern ist der Besitz eines Führerscheins umso
attraktiver.
Wie Flüchtlinge aus Syrien und anderene Ländern in den Besitz eines Führerscheins
kommen können, wird hier auf einer Seite des
ADAC beschrieben.
Leider ist die Anerkennung oder Umschreibung eines in den Herkunftsländern
der Flüchtlinge ausgestellten Führerscheins in der Regel nicht so
einfach. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht
genügt aber eine Aufenthaltsgestattung in allen Fällen als Identitätsnachweis
beim Fahrerlaubniserwerb.
Bei anerkannten Flüchtlingen finanziert u.U. das Jobcenter
die Kosten der Anerkennung des ausländischen Führerscheins.
Bankkonto
Der Flüchtling muss für die Arbeitsaufnahme über ein Bankkonto
verfügen.
Einzelheiten zur Eröffnung eines Bankkontos finden Sie
Mitglieder der AG Betreuung helfen auf Anfrage bei der Kontoeröffnung und zeigen
die Bedienung von Geldautomaten und Kontoauszugsdruckern.
Versicherungen
Zu Beginn des Asylverfahrens können Asylbewerber den gesetzlichen
Krankenversicherungen nicht beitreten. Stattdessen leistet
das Landratsamt Krankenhilfe
Wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, können
und müssen Asylbewerber und Flüchtlinge einer gesetzlichen Krankenversicherung
beitreten.
Asylbewerber und Flüchtlinge, die Einnahmen haben. Ausgenommen
sind Minijobs.
Flüchtlinge mit SGB II-Bezug.
Asylbewerber deren Asylverfahren nach 15 Monaten noch nicht
abgeschlossen ist.
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb
der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland ist unbedingt
die Krankenversicherung zu informieren, dass der Asylbewerber
die Arbeit beendet hat und die Krankenhilfe ab dann wieder vom Landratsamt
übernommen wird. Wenn das unterlassen wird, verlangen die Krankenversicherer
von den Asylbewerbern bis zu 800 €, die nicht vom Landratsamt
erstattet werden.
Einkommensteuer
Der Flüchtling ist einkommensteuerpflichtig wie alle anderen Arbeitsnehmer.
Er muss für die Arbeitsaufnahme über eine Steuer-ID verfügen.
Eine Bescheinigung über die Steueridentifikationsnummer
kann im Meldeamt der Gemeinde bei persönlichem Erscheinen mit Ausweis
abgeholt werden.
Beim Ausfüllen der Formulare einer vereinfachten Einkommensteuererklärung für
Arbeitnehmer kann ihm der Helferkreis zur Seite stehen.
Das zuständige Finanzamt mitsamt seinen Kontaktdaten kann man
hier finden.
Arbeitseinkommen
Der/die ArbeitnehmerIn bekommt den Lohn (z.B. 450 €) ganz normal
vom Arbeitgeber auf das vom ihm eröffnete Konto überwiesen.
Für die Asylbewerber besonders interessant ist natürlich, wie
sich ihre Einkommensverhältnisse durch die Arbeitsaufnahme
verändern.
Nach Anrechnung des Verdienstes (unter Berücksichtigung eines
Freibetrags von 25% des Lohnes und maximal 50% der Asylbewerberleistungen
Taschengeld und Hilfe zum Lebensunterhalt) wird von der Leistungsabteilung
die noch zustehende Asylbewerberleistung berechnet und vor Ort
in der Gemeinde Kirchheim bzw. im LRA ausbezahlt. Dabei werden noch weitere
Faktoren berücksichtigt, wie z.B. die Kosten der Unterkunft. Bei
höheren Einkommen können sich sogar negative Beträge für die Asylbewerberleistung
ergeben. Aber unter dem Stich lohnt sich die Aufnahme einer Arbeit für Asylbeweber
immer.
Jeder Einzelfall wird natürlich von der Leistungsabteilung
geprüft und berechnet.
Das iQ Netzwerk hat einen
Flyer zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei Geflüchteten im
AsylbLG, SGB II und SGB XII bereitgestellt.
Jobmentoring
Die zur Arbeitsaufnahme der Flüchtlinge führenden Aktivitäten
der Helfer können auch als Jobmentoring
bezeichnet werden.
Im Münchner Raum gibt es verschiedene Institutionen, die Ehrenamtliche im Jobmentoring schulen, z.B. der
Malteser Hifsdienst.
Wenn Sie uns auf Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge hinweisen
wollen oder wenn Sie in der Arbeitsgruppe „Arbeit und Integration”
mitarbeiten möchten, benutzen Sie bitte unser